Sachverhalt
A. Die Dienststelle für Unterrichtswesen (DU) des Kantons Wallis verfügte am 20. Juni 2025 (recte: 3. Juli 2025; vgl. zur fehlerhaften Datierung S. 88), X _________, welcher im Schuljahr 2024/2025 die Klasse xx des Kollegiums Spiritus Sanctus Brig (KSSB) be- sucht habe, werde nach Ablauf des Schuljahres 2024/2025 nicht befördert. Eine Wieder- holung des Schuljahres sei möglich (S. 1). Der Schüler deponierte dagegen am 4. Juli 2025 ein Wiedererwägungsgesuch (S. 9) und am 15. Juli 2025 eine Verwaltungsbe- schwerde (S. 24). B. Das Departement für Volkswirtschaft und Bildung (DVB) wies am 12. August 2025 das Widererwägungsgesuch von X _________ ab und bestätigte seine Nicht-Promotion ins vierte Schuljahr des KSSB (S. 46). Der Gesamtstaatsrat wies die Beschwerde am 1. Oktober 2025 ab und hielt fest, X _________ sei nicht befugt, am Unterricht der vierten Klasse des KSSB teilzunehmen (S. 94). C. Gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte fol- gende Rechtsbegehren (S. 378): 1. Es seien die Dienststelle für Unterrichtswesen und die Schulleitung des Kollegiums Spiritus Sanctus im Sinne einer (super-)provisorischen Massnahme gestützt auf Art. 28a VVRG und unter Strafandrohung im Unterlassungsfall (Art. 292 StGB) bis auf Weiteres zu verpflichten, Herrn X _________ am Unterricht der
4. Klasse des Kollegiums Spiritus Sanctus teilnehmen zu lassen. 2. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der Entscheid des Staatsrates vom 01. Oktober 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Bewertung seiner Englisch-Präsentation vom
04. Juni 2025 mit insgesamt mind. 8.5 Punkten (bei einem Gesamttotal von 18 Punkten) bzw. mit ins- gesamt mind. 9.5 Punkten (bei einem Gesamttotal von 19 Punkten) und mit der Benotung derselben mit mind. der Note 3.5 definitiv in die 4. Klasse zu promovieren. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 hiervor sei eine Neubeurteilung der Leistung des Beschwerdefüh- rers durch eine fachkundige Lehrperson sachgerecht unter Berücksichtigung der Sprachbeeinträchti- gung bzw. der korrekten Bewertung von Diskussion und Notizen (50 %) und der mündlichen Präsen- tation (50 %) vorzunehmen und der Beschwerdeführer gestützt darauf definitiv in die 4. Klasse zu promovieren. 4. Subeventualiter zu Rechtsbegehren 2 hiervor sei die Note der Literaturanalyse zu annullieren und der Beschwerdeführer gestützt auf den ohne diese Note erzielten Notendurchschnitt definitiv in die
4. Klasse zu promovieren. 5. Es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der Entscheid des Staatsrates vom 01. Oktober 2025 betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und dem Beschwerde- führer für das vorinstanzliche Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete rückwirkend ab dem 07. Juli 2025 zu seiner Rechtsbeiständin zu ernennen. 6. Es sei dem Gesuchsteller für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die voll- ständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete rückwirkend ab 01. Ok- tober 2025 zu seiner Rechtsbeiständin zu ernennen.
- 3 - 7. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens und Entscheides seien dem Fiskus aufzuerlegen. 8. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen. D. Das Kantonsgericht wies ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen am 24. Oktober 2025 ab (A2 25 58). Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid, soweit es auf die da- gegen erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2025 eintrat (Bundesgerichtsurteil 2C_618/2025 vom 28. Oktober 2025). Das Kantonsgericht wies ein Revisionsgesuch zum ersten Summarentscheid am 28. November 2025 ab (A2 25 72). Es hiess hingegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 26. Januar 2026 gut. E. Die Stellungnahme und die Akten trafen am 22. Oktober 2025 (S. 468) und am
19. November 2025 (S. 470) ein. Der Beschwerdeführer erhielt davon am 24. November 2025 Kenntnis (S. 482). Er bezog am 5. Dezember 2025 Stellung (S. 483), was weiteren Schriftenwechsel verursachte. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 12. August 2025, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
E. 1.2 Noten einzelner Fächer bilden Elemente, die zur Gesamtbeurteilung führen. Einzel- noten sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Gegenteiliges ist aus- nahmsweise möglich, wenn an die Höhe der einzelnen Bewertungen bestimmte Rechts- folgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, zusätzliche Kurse oder Weiterbildun- gen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben, oder wenn sich die
- 4 - Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken. Einzelne Noten, die für das Bestehen der Prüfung nicht ausschlaggebend sind, beeinflussen ebenso wie der Notendurchschnitt die Rechtslage des Prüfungskandidaten bei positivem Examenser- gebnis grundsätzlich nicht. Bestehen keine weitergehenden rechtlichen Nachteile, stellt die einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein keine anfechtbare Verfügung dar (BGE 136 I 229 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 2C_441/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3; Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011 S. 547). Der Beschwerdeführer kritisiert freilich die Bewertung eines einzelnen Examens. Er legt aber auch nachvollziehbar dar, mit einer geringfügigen Erhöhung der entsprechenden Bewertung könnte er das gesamte dritte Schuljahr bestehen und somit ins nächste Jahr wechseln (vgl. die Kalkulation auf S. 581 f.). Der Schüler ficht folglich indirekt die Nicht- promotion an, welche durchaus Streitgegenstand einer Beschwerde bilden kann. Das Kantonsgericht hat auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer kritisiert im Rechtsmittel vom 17. Oktober 2025, die Gesamt- punktzahl müsse auf 19 und nicht auf 18 fixiert werden. Die Examinatorin habe ausser- dem seine Sprachbeeinträchtigung bei der Notengebung nicht beachtet und er habe die schriftlichen Unterlagen der Lehrerin nicht einsehen können. Der Schüler bringt im Ver- lauf des Gerichtsprozesses weitere Argumente gegen die Examensbewertung vor. Diese Begründungen hätten zu einem früheren Zeitpunkt deponiert werden sollen (BGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_78/2014 vom 23. Septem- ber 2014 E. 2.4). Das Kantonsgericht müsste sie nicht beachten, weil sie - wie nachfol- gend ersichtlich - nicht ausschlaggebend erscheinen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 2 VVRG).
E. 3 Der Beschwerdeführer ist mit der Bewertung eines Mündlichvortrags in englischer Sprache nicht einverstanden.
E. 3.1.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprü- fen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
- 5 - Eine Rechtsmittelbehörde kann ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Es ist mit Bezug auf die Bewertung einer Prü- fungsleistung zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewer- tung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kri- terien beruht (BGE 136 I 229 E. 6.2, 131 I 467 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). Dieses Vorgehen ist hingegen unzulässig, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel, das heisst der äussere Ablauf des Examens oder die Bewertung, gerügt werden. Die Instan- zen haben in solchen Fällen uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen (Bundesgerichtsurteil 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1 mit Hin- weis auf BGE 106 Ia 1 E. xx; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2014.00598 vom 29. April 2015 E. 3.1). Die Zurückhaltung durch die Justizbehörden liegt darin begründet, dass der Rechtsmit- telbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Prüfungen können ausserdem Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in de- nen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Kontrolle der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Ge- fahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus die- sen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2; Bundesgerichtsurteil 2C_568/2023 vom 17. Januar 2024 E. 6.1; Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg CDP.2025.173 vom 5. November 2025 E. 3b). Der Experte verfügt gerade bei der Frage, ob und wieviele Punkte er für einen konkreten Lösungsansatz oder eine Teilantwort vergibt, über ein erhebliches Ermessen. Dies be- trifft insbesondere die Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollstän- dige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage ergeben, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zuzusprechen sind. Dieses Ermessen wird ein- geschränkt, wenn ein verbindliches Bewertungsraster vorliegt, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jedem
- 6 - Kandidaten den Anspruch darauf, dass er auch diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (Urteile des BVGer B - 2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.3.2 und B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2).
E. 3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert die Protokollierung der entscheidrele- vanten Tatsachen und Ergebnisse. Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich an ihrem Zweck - der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien - auszurichten. Er hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Art. 29 Abs. 2 BV fordert für mündliche Examen keine eigentliche Protokollierungspflicht. Die verfas- sungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind bereits erfüllt, wenn anhand von genügend präzisen internen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Interne Notizen, Prüfungsprotokolle über die gestellten Fragen und die unzutreffenden Antworten sowie Aufzeichnungen oder Aussagen des Prüfungsexperten können dazu dienen. Die durch die Rechtsmittelinstanz ausgeübte Überprüfung der Beurteilung darf sich mangels präziser Angaben nicht als eine blosse Formalie erweisen. Der Kandidat soll die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung nachvollziehbar dargelegt und dadurch eine bessere Vorbereitung für die nächste Session erhalten. Eine justizielle Kontrolle des Prüfungsentscheids wird bei die- sem Vorgehen überhaupt erst ermöglicht. Art. 29 Abs. 2 BV ist verletzt, wenn sich eine Überprüfung des Examens als undurchführbar erweist (Bundesgerichtsurteil 2C_463/2012 vom 28. November 2012 E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubün- den vom 22. Januar 2019 in PVG 2019 S. 46 f. Nr. 2). Handnotizen der Prüfenden kommen nur die Bedeutung eines Hilfsbelegs, einer auf frei- williger Basis erstellten Gedankenstütze zur Vorbereitung des Entscheids ohne Beweis- charakter zu (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d). Soweit Examinierende freiwillig für sich selbst gewisse Aufzeichnungen erstellen, unterliegen diese als rein «verwaltungsinterne» Ak- ten nicht der Akteneinsicht (BGE 125 II 473 E. 4c/cc; Bundesgerichtsurteil 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sich die bei der Prüfung mitwirkenden Examinierenden unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf Be- schwerde hin nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen als Beweis- mittel angerufen oder verwendet werden können (Bundesgerichtsurteil 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.2.3; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2014.00598 vom 29. April 2015 E. 4.2.1.2).
- 7 -
E. 3.1.3 Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, das heisst unmit- telbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen und der Prüfungskandidat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-1464/2016 vom 10. August 2016 E. 4.2). Ansonsten ist es grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein derarti- ges, verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (BGE 135 III 334 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2 und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.1; vgl. die Ausführungen und Hinweise nach der Geltendmachung von Fehlern im Bewertungsras- ter des öffentlichen Beschaffungswesens Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2023/187 vom 6. März 2025 E. 2.2.2).
E. 3.2 Ein aktenkundiges, mehrseitiges, englischsprachige Informationsschreiben (nach- folgend auch: «Handout») erklärt das Ziel der Literaturanalyse und das Vorgehen bei der Gruppenarbeit. Es enthält das Kürzel der Lehrerin (S. 161). Der Text erläutert, die Benotung («Mark») bestehe aus drei Teilen, nämlich der mündli- chen Diskussion während der Schulstunde (1 x), den Notizen (1 x) und der Präsentation (2 x). Die Lehrerin fordert in diesem Teil des Formulars das Nutzen der englischen Spra- che während der mehrwöchigen Vorbereitungsarbeiten im Unterricht und das schriftliche Festhalten von Vorbereitungsbesprechungen. Die finale Note werde bei fehlender Ko- operation oder ungenügendem Gebrauch der englischen Sprache während der Vorbe- reitungsarbeiten reduziert. Die Texte würden nach jeder Unterrichtsstunde nach dem Zufallsprinzip überprüft und deren Bewertung bildeten Teil der Endnote. Dieser Absatz «Mark» ist widersprüchlich, da einerseits eine klare Gewichtung der einzelnen Phasen der Arbeiten bei der Kalkulation der Gesamtnote vorgegeben wird. Das gleiche Formular kündigt andererseits unter dem gleichen Titel einen negativen Effekt auf die Note an, sofern bei der Vorarbeit nicht genügend kooperiert werde. Die Notizen würden nach Zu- fall ausgelesen und bildeten Teil der finalen Beurteilung. Der Widerspruch wird durch die mündlich angekündigte Möglichkeit, einen Bonuspunkt bei guter Kooperation zu gewäh- ren (vgl. E. 3.3.2), noch vergrössert.
- 8 - Das nachfolgend zitierte Bewertungsraster, mit welchem die Note tatsächlich kalkuliert worden ist, befindet sich auf der dritten Seite des Handouts. Diese Aufstellung, inkl. der vom Beschwerdeführer erreichten Punktzahl (vgl. dazu S. 454), sieht folgendermassen aus: Oral presentation — Evaluation grid (Group Taagtumi)
Name : X _________
Creativity / 2 pts
1
Grammar / 3 pts
1
Vocabulary / 3 pts
1
Fluency / 2 pts
0
Content / 5 pts
2
Organization / 2 pts
0.5
Interaction / 1 pt
1
Remarks
Total points / 18 pts
6.5+1-> 3.0
Creativity, use of illustrative material 2 Mind-blowing, very surprising and engaging 1 Some creativity, some use of illustrative material 0 presentation shows no creativity, no support through illustrations
Grammar
E. 3.3.1 Der Schüler hat 7.5 von 18 Punkten erreicht, was die Note 3 ergibt (5/18*7.5 +1). Die Maximalpunktzahl von 18 wird erreicht, indem die Punkte der acht Kriterien (zweite Zeile in der Tabelle) addiert werden. Jedes Kriterium enthält Unterkriterien, um die Punk- tevergabe zu verfeinern. Die Unterkriterien sind so aufgelistet, dass bei einer Höchstbe- wertung des entsprechenden Bereichs jeweils auch die höchste Punktzahl im entspre- chenden Zweig des Bewertungsrasters erzielt wird. Ein schlechtes Abschneiden führt im entsprechenden Kriterium zu 0 Punkten. Die Punkteskala bei den Unterkriterien erfolgt grundsätzlich im Punkteschritt (1 Punkt pro erreichtes Unterkriterium). Das Kriterium «Grammar», welches laut obiger Tabelle insgesamt 3 Punkte ermöglicht, sieht jedoch gemäss Bewertungsraster 5 Unterkriterien (0-4) vor. Der Beschwerdeführer hat am
13. September 2025 gestützt darauf gefolgert, das Mündlichexamen hätte nicht 18, son- dern 19 Punkte ergeben müssen (S. 75). Die Gesamtpunktzahl würde sich demnach auf 19 belaufen. Die Vorinstanz beharrt jedoch auf einer Gesamtpunktzahl von 18. Letzteres hätte wiederum zur Folge, dass das Kriterium Grammar höchstens 3 Punkte erlaubt (ad 29 S. 85 und ad 3 auf S. 52). Die gleichmässige Abstufung innerhalb der Unterkriterien würde folglich bei Grammar nicht, wie sonst, 1 Punkt betragen, sondern ¾. Der Kandidat erhielte konkret, je nachdem wie viele Grammatik-Unterkriterium er vollständig erfüllt, 0, ¾, 1.5, 2 ¼ oder höchstens 3 Punkte. Das Kantonsgericht hat einleitend die Frage zu prüfen, wie stark die Examinatorin an die Abstufung nach Unterkriterien gebunden gewesen ist. Es ist zu hinterfragen, ob die Leh- rerin in jedem Fall nur die im jeweiligen Unterkriterium vorgesehene Punktezahl einkal- kulieren oder noch exakter unterscheiden darf. Eine exaktere Bewertung muss bei einem mehrminütigen Vortrag ohnehin möglich sein, kann es doch sein, dass die Leistung wäh- rend der Präsentation variiert. Die Examinatorin benötigt einen Ermessensspielraum, falls eine Person ein Unterkriterium zeitweise erfüllt und teilweise nicht. Die Examinatorin hat sich nicht streng an die angeführten Punkte zu halten, sondern kann genauere (Zwi- schen-)Abstufungen vornehmen. Die Lehrerin hat dies im Übrigen beim Kriterium «Or- ganization» entsprechend vollzogen, da sie dem Schüler 0.5 Punkte zugesprochen hat. Das Bewertungsraster sähe bei diesem Kriterium keine halben Punkte vor, d.h. derlei wäre nicht möglich, wenn das Formular starr angewandt würde.
- 10 - Die Lehrerin könnte folglich das Grammatikniveau des Vortrags so bewertet haben, dass es zwischen «structure limited, a lot of mistakes» (¾ Punkte) und «use of some of the structures covered, some mistakes, reasonable understanding possible» (1.5 Punkte) liegt. Sie könnte dem Schüler mit dieser Argumentation insgesamt einen Punkt zuge- sprochen haben und hätte dabei ihr Ermessen nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat eine eigene Kalkulation hinterlegt (S. 609) und ist dabei da- von ausgegangen, das Kriterium Grammatik ergebe vier Punkte. Die Gesamtpunktzahl betrage aber weiterhin 18. Dies erscheint unlogisch, weil der Zusatzpunkt zur Gesamt- punktzahl addiert werden müsste. Der Beschwerdeführer könnte selbst dann, wenn die Grammatikleistung mittelmässig («use of some of the structures covered, some mista- kes, reasonable understanding possible») bewertet und die Punktzahl entsprechend an- gepasst würde, nichts für sich ableiten. Er erhielte, bei einer «neuen» Gesamtpunktzahl von 19 einen zusätzlichen Punkt (Grammatik neu: 2 Punkte statt 1 Punkt) oder bei einer «verbleibenden» Gesamtpunktzahl von 18 einen halben zusätzlichen Punkt (Grammatik neu: 1.5 Punkte [3:4*2] statt bisher 1) zugesprochen. Beides erlaubt keine Aufrundung der Prüfungsnote auf eine 3.5 (5/19*8.5+1 oder 5/18*8+1). Es bliebe bei der Note 3. Das Bewertungsraster hat der Klasse im Voraus vorgelegen und ist mit der Lehrerin frühzeitig besprochen worden. Der Schüler hätte folglich die entsprechende Beanstan- dung rascher vorbringen müssen und nicht erst, nachdem er eine ungenügende Note erlangt hat. Die Lehrerin bestätigt im Übrigen, sie habe bei diesem Kriterium sämtlichen Schülern maximal drei und nicht teilweise vier Punkte erteilt (S. 85). Es liegt also auch keine Un- gleichbehandlung gegenüber den Schülern vor.
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Englischbewertung sei ohne Vorankündi- gung «drastisch geändert» worden (S. 382 und S. 507). Die Vorarbeiten seien bei der Notengebung nicht beachten worden (S. 507 f.). Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Arbeit das oben zitierte Handout mit dem Be- wertungsraster erhalten. Es liegen ausserdem Besprechungsnotizen in den Akten, wel- che die Rollenverteilung und die Diskussionsinhalte der Vorbereitungsarbeiten bestäti- gen (S. 148 ff.). Die Benotung ist aufgrund des Bewertungsrasters erfolgt, wobei der Schüler zusätzlich einen Bonuspunkt, der vorgängig mündlich diskutiert worden war (S. 52 und Register grün S. 2), erhalten hat (S. 474).
- 11 - Das Handout kündigt unter dem Teil «Evaluation» tatsächlich eine dreiteilige Wertung der Endnote an. Die Leistungen während der Vorarbeiten würden zur Hälfte angerech- net. Die Punktevergabe im Bewertungsraster, welche letztlich die Endnote ergeben hat, knüpft hingegen überwiegend an Leistung während des Vortrags an. Punkteabzüge we- gen Fehlverhalten während den Vorbereitungsarbeiten wären gemäss oben zitiertem Handout bei der «Evaluation» ebenso möglich gewesen (S. 161). Derlei ist nicht erfolgt. Der Schüler hat ferner einen Bonuspunkt für die in Englisch geführten Vorbereitungsar- beiten erhalten (S. 22). Die Lehrerin hat die Vergabe dieses Punktes, der im Handout nicht vorgesehen ist, im Voraus angekündigt und erklärt (S. 52 und Register grün S. 2). Die diskutierten Vorarbeiten sind somit bei der Notenvergabe durchaus beachtet worden, aber nicht in der angekündigten exakten Dreiteilung. Es stellt sich die Frage, wie sich eine dermassen exakt angekündigte Evaluation (S. 161: ¼ Diskussion während der Vorarbeit; ¼ schriftliche Vorarbeit; ½ Vortrag) mit dem tat- sächlich angewandten Bewertungsschema, welches im gleichen Handout auf S. 3 auf- geführt ist, vereinbaren lässt. Der erste Teil der Evaluation erweckt nämlich den Ein- druck, es müsse eine exakte Dreiteilung der Bewertung erfolgen. Sogar der Schuldirek- tor hat in einer E-Mail 29. Oktober 2025 an den Schüler nachgefragt (S. 611): «Evaluation The mark for this project is made up of three parts:
1. Oral discussions during class (1x)
2. Notes during class (1x)
3. Presentation (2x) Welche Note hast du in den Punkten 1 und 2 erzielt?» Auch der Direktor geht somit davon aus, die Gesamtnote berechne sich aus drei Teilen. Er nimmt bei der zitierten Anfrage jedoch weder auf den zweiten Teil des entsprechen- den Absatzes «Evaluation» im Handout noch auf die Vorbesprechung zwischen Lehrerin und Klasse Bezug. Eine Benotung, welche die obgenannte Gewichtung exakt berücksichtigt, ist nicht erfolgt, was der Staatsrat in seiner Stellungnahme vom 11. November 2025 bestätigt (S. 474). Eine solche Berechnung ist aber gemäss weiteren Ausführungen im entsprechenden Absatz des Handouts, in welchem von einem negativen Effekt auf die Endnote die Rede ist, wenn bei den Vorarbeiten ungenügend mitgewirkt wird, nicht möglich. Die Lehrerin hat ausserdem bei der Vorbesprechung einen Bonuspunkt für Mitwirkung bei den
- 12 - Vorarbeiten angekündigt, der im Handout ebenso nicht vorgesehen ist. Der entspre- chende zweite Absatz des Handouts «Evaluation» widerspricht somit dem ersten und dem tatsächlich angewandten Bewertungsraster «Evaluation grid» auf S. 3 des Hand- outs. Diese Unstimmigkeit wird durch die mündliche Ankündigung eines Bonuspunktes während der Vorbesprechung noch verstärkt. Die Schüler müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen, wie ihre Note tatsächlich kalkuliert wird (Bewertungsraster plus Be- rücksichtigung des Verhaltens bei den Vorarbeiten [ev. Abzüge oder Bonuspunkt]) und dass die Vorarbeiten nicht eine dermassen exakte Gewichtung erhalten wie im ersten Teil der «Evaluation» des Handouts angekündigt. Ein Widerspruch zwischen der oben zitierten Kalkulation (½ Verhalten während Vorar- beiten und ½ Vortrag), dem Rest des entsprechenden Absatzes im Handout und dem im gleichen Formular enthaltenen Bewertungsraster «Evaluation grid» fällt frühzeitig auf. Er muss von den Schülern im Rahmen der tatsächlich geführten Vordiskussion thematisiert werden, wenn sie mit der tatsächlich angekündigten Methodik nicht einverstanden sind. Die Akten enthalten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer oder die Klasse ent- sprechendes getan haben. Die Geltendmachung der Diskrepanz oder die Einforderung einer exakten Gewichtung (½ Vorarbeiten und ½ Vortrag) erfolgt erst nach dem Examen und mithin zu spät. Nicht der erste Teil des Absatzes «Evaluation» im Handout, sondern das in der Klasse tatsächlich besprochene Vorgehen (Bewertung gemäss Raster auf S. 3 des Handouts inkl. Berücksichtigung des Verhaltens bei den Vorarbeiten [ev. Abzüge oder Bonus- punkt]) ist entscheidend.
E. 3.3.3 Die Lehrerin hat gemäss Stellungnahme zum Wiedererwägungsgesuch die schlechte Bewertung bei Fluency motiviert. Sie hat argumentiert, die Sprache und Aus- drucksweise seien monoton und nicht fliessend gewesen. Dies habe es, kombiniert mit einer mangelhaften Satzstruktur, erschwert, dem Schüler zu folgen (S. 3; S. 474). Der Schüler hat die Lehrerin am 5. Juni 2025 per E-Mail angeschrieben und um eine Erklärung gebeten (S. 534). Sie hat ihm geantwortet, ihr sei seine Behinderung bewusst, was sie «selbstverständlich berücksichtigt» habe. Eine Präsentation müsse auch durch Muttersprachler vorbereitet werden, damit sie eine klare Struktur erhalte. Die Sätze seien wenig gegliedert gewesen und die Sprache monoton. Dies habe es erschwert, ihm zu folgen (S. 535). Der Schüler beanstandet daraufhin, er empfinde es diskriminierend, «was Sie als mangelnde oder fehlende Intonation, Interaktion und Sprechflüssigkeit» erachte (S. 536). Die Lehrerin weist den Schüler schliesslich darauf hin, die Schule
- 13 - benötige entsprechende Unterlagen, um die Sprachbehinderung offiziell anzuerkennen (S. 537). Der Schüler bestreitet somit den in dieser Hinsicht ungenügenden Vortrag nicht, sondern rechtfertigt dies mit seiner Einschränkung. Das Kantonsgericht sieht diesfalls jedoch keine fehlerhafte Punktevergabe, wenn einzig die Leistung (ohne Nachteilsausgleich) bewertet wird. Die Lehrerin gibt zudem an, sie habe eine Art «informellen Nachteilsaus- gleich» gewährt. Dies wäre laut Gesetz nicht vorgesehen (vgl. E. 4). Der Beschwerde- führer wird durch ein solches Vorgehen aber nicht benachteiligt.
E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter einen Widerspruch zwischen der Punktever- teilung bei «Fluency» und «Interaction» geltend. Er habe beim ersten Kriterium null Punkte und beim zweiten Kriterium die volle Punktzahl erhalten (S. 8). Die Lehrperson hat erklärt, Interaction betreffe die Frage, ob der Vortragende während der Präsentation einen Bezug zum Publikum habe. Der Schüler habe durchaus frei ge- sprochen (S. 14). Diese Bewertung des entsprechenden Kriteriums lässt sich auch aus dem oben zitierten Unterkriterium («good eye contact to audience, clear and indepen- dent speaking») herleiten. Der Schüler hat hier einen Punkt erhalten, was das Maximum darstellt. Die Lehrerin stellt sich hingegen im Bereich «Fluency» die Frage, wie schwierig es ge- wesen sei, dem Schüler zu folgen. Sprache und Ausdrucksweise seien, laut Examinato- rin, monoton und nicht fliessend gewesen. Dies habe es erschwert, kombiniert mit der mangelhaften Satzstruktur den Ausführungen zu Folgen (S. 14). Diese Beurteilung lässt sich mit dem Unterkriterium «delivery so slow, halting and disjointed that communication is severely hindered, frequent errors» in Einklang bringen. Es liegt somit im Ermessen der Examinatorin, die Punktezahl auf 0 festzusetzen. Ein Redner kann durchaus frei und klar, aber monoton Worte vortragen, ohne dass die unstrukturiert vorgetragenen Sätze dem erforderlichen Sprachniveau genügen und die Zuhörerschaft mitreisst. Die gemäss Bewertungsraster vorgenommene Differenzierung zwischen «Fluency» und «Interaction» ist somit theoretisch möglich und im vorliegenden Fall gemäss Erklärung der Lehrerin auch nachvollziehbar.
E. 3.3.5 Der Schüler kritisiert die Vergabe eines Bonuspunktes. Diese zusätzliche Aner- kennung sei, laut Lehrerin, für «Mitarbeit im Unterricht» (S. 22 und S. 52 ad 5) zugespro- chen worden. Die Voraussetzung für diesen Bonus sei bei der Besprechung des Bewer- tungsrasters erklärt worden. Der Beschwerdeführer hat den Punkt durchaus erhalten
- 14 - (S. 13). Das Kantonsgericht sieht bei der Fixierung des mündlich frühzeitig besproche- nen Bonuspunktes keine Benachteiligung, sondern sogar eine Bevorzugung der Schü- ler. Der Beschwerdeführer hat sich ferner zu spät gegen diese Art der Gesamtnotenkal- kulation gewehrt.
E. 3.3.6 Drei Mitschüler haben ein vorgefertigtes Schreiben unterzeichnet, gemäss wel- chem ihr Kamerad eine höhere Note erhalten sollte. Er habe inhaltlich korrekte und um- fassende Beiträge geleistet. Sein Teil des Vortrags sei flüssig, verständlich und in durch- gehend sicherem Englisch präsentiert worden (S. 3). Diese individuelle Beurteilung der drei Kollegen, welche den Mitschüler unterstützen, wird mit Vorsicht gewürdigt, weil der Beschwerdeführer selbst auf seine sprachlichen Einschränkungen verweist, was von den Schulkollegen so nicht thematisiert wird. Die anderslautende Beurteilung der Lehr- person verfügt somit über einen höheren Beweiswert.
E. 3.3.7 Der Beschwerdeführer kritisiert die unterschiedliche Benotung im ersten wie im zweiten Semester für seine Englisch-Mündlichexamen. Er habe im ersten Semester für den Mündlichvortrag bei der anderen Lehrperson eine 5.5 erhalten (vgl. dazu allerdings die Antwort 16 auf S. 51 oder S. 568, wonach die Existenz dieser Note bestritten wird). Die Gesamtnote in Englisch hat sich jedoch vom ersten zum zweiten Semester nur un- wesentlich verschlechtert (S. 581). Der Schüler ist ausserdem in diversen anderen Fä- chern im zweiten Semester deutlich schwächer geworden (S. 30; S. 43; Register grün S. 28; S. 581). Der Hinweis auf ein besser abgeschlossenes Mündlichexamen im ersten Semester rechtfertigt es somit nicht, die ungenügende Note im zweiten Teil des Schul- jahres in Frage zu stellen.
E. 3.3.8 Die Lehrer haben in der Klassenkonferenz vom 26. Juni 2025 den Notendurch- schnitt des Schülers zur Kenntnis genommen und geprüft, ob sie ihn trotzdem bestehen lassen sollen. Sie führen diverse Argumente an, u.a. die jeweiligen Wiederholungen des ersten und zweiten Schuljahrs sowie eine allgemeine Kritik an der Arbeitsethik. Die Klas- senkonferenz verweigert eine Promotion trotz ungenügender Note (S. 566 ff.). Es geht bei dieser Sitzung nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, darum, «das Nichtbeste- hen mit schwachen Noten in anderen Fächern zu rechtfertigen» (S. 511). Die Lehrerkon- ferenz hat vielmehr diskutiert, ob sie den Schüler trotz einer ungenügenden Gesamtnote bestehen lassen soll (vgl. dazu Art. 28 Reglement über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen). Dies wird aus mehreren Gründen verneint, auf welche ver- wiesen werden kann.
- 15 -
E. 3.3.9 Die Examinatorin hat die Englischlehrperson während des Mutterschaftsurlaubs vertreten (S. 40). Es ist nicht einzusehen, warum die Ersatzperson, welche laut Dienst- stelle über einen Bachelor und genügend Fachkenntnisse verfügt (S. 40), nicht im Stande gewesen wäre, die Leistung des Schülers korrekt zu bewerten. Die Vertreterin hat sich ferner in dieser Angelegenheit von der Prorektorin (vgl. dazu S. 34) und der Fachlehrperson Englisch beraten lassen. (S. 13 f., S. 51 und S. 84). Die ohnehin verspä- tet deponierte Kritik an der Examinatorin erscheint folglich unbegründet.
E. 3.3.10 Das Kantonsgericht stellt zusammenfassend fest, dass keine Ermessens- oder Rechtsverletzung bei der Prüfungsbewertung vorliegt.
E. 3.4 Die Einholung allfälliger Handnotizen ist zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit weder erforderlich noch bildet deren Fehlen eine Verletzung der Aktenführungs- pflicht.
4. Das Zentrum für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen hat am
1. Juli 2025 eine Spracherwerbsstörung diagnostiziert (S. 133). Der Beschwerdeführer verweist auf Einschränkungen, welche bei der Bewertung hätten berücksichtigt werden müssen.
E. 4 correct use of structures studied so far 3 use of different structures covered so far, not many mistakes 2 use of some of the structures covered, some mistakes, reasonable understanding possible 1 structure limited, a lot of mistakes 0 almost incomprehensible
Vocabulary 3 appropriate and interesting vocabulary 2 appropriate and interesting vocabulary.with a few limitations 1 uses simple vocabulary with some success, some relevant topic vocabulary 0 very limited vocabulary, no relevant topic vocabulary
Fluency and pronunciation 2 generally fluent, good pronunciation 1 reasonably fluent, despite some hesitations, some mistakes in pronunciation 0 delivery so slow, halting and disjointed that communication is severely hindered, frequent errors
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E. 4.1 Niemand darf wegen einer körperlichen Behinderung diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 BV). Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) bezweckt die Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung von Benachteiligungen, denen Menschen mit Behinderungen ausge- setzt sind (Art. 1 BehiG). Es gilt auch für die Ausbildung (Art. 3 lit. f BehiG). Es steht weitergehenden Bestimmungen des kantonalen Rechts nicht entgegen (Art. 4 BehiG). Schüler der Sekundarstufe II mit vom Amt anerkannten besonderen Bedürfnissen, die das Potenzial haben, die Anforderungen ihrer Bildungsrichtung zu erfüllen, können für das Absolvieren von Prüfungen von Sonderbestimmungen profitieren (Art. 19 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz über die Sonderschulung (VGSS; SGS/VS 411.300; vgl. auch S. 555). Die praktischen Anwendungsmodalitäten für die besonderen Massnahmen sind in einer Lernvereinbarung, die von der Schuldirektion und den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet und an die betreffenden Lehrpersonen weitergeleitet wird, festgelegt (Art. 19 Abs. 2 VGSS). Die gesetzlichen Vertreter reichen den Antrag zusammen mit dem Attest eines anerkannten Fachorgans bei der Schuldirektion ein (Art. 19 Abs. 3 VGSS). Der Schulinspektor der zuständigen Dienststelle entscheidet über die Prüfungs- und Notendispens in einem Fach (Art. 19 Abs. 4 VGSS).
- 16 - Die von einer solchen Benachteiligung betroffene Person kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG; Bundesgerichtsurteil 2C_248/2023 vom 20. Sep- tember 2024 E. 4.2). Die Notwendigkeit der beantragten Erleichterung muss durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung angezeigt sein. Der Kandidat muss folglich die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informie- ren (ZBl 115/2014 S. 92; BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2010.00696 vom 1. März 2011 E. 4.3 f.). Ein rechtzeitig gestelltes Gesuch bildet re- gelmässig Voraussetzung. Die Notwendigkeit der beantragten Erleichterung muss schliesslich durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung angezeigt sein. Der Kan- didat hat ferner die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prü- fungsablaufs zu beantragen (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2014/108 vom
16. September 2014 E. 7.3). Ein Prüfungskandidat soll einen ihm bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prü- fungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorbringen. Dessen Geltendma- chung nach Absolvierung des Examens und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate ist grundsätzlich unbeachtlich. Es soll gerade ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes ein Examen absolviert und nachträglich - ver- ständlicherweise nur im Falle des Scheiterns - unter Anrufung dieses Grundes die An- nullierung der Prüfung verlangt. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Derlei weicht ferner vom Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ab (Art. 5 Abs. 3 BV), welches widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht schüt- zen will (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2010.00696 vom 1. März 2011 E. 4.5).
E. 4.2 Der Nachteilsausgleich ist demzufolge gemäss kantonalem Recht und obigen Aus- führungen in einer formell korrekten Art und Weise einzufordern. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile einen Nachteilsausgleich beantragt und auch erhalten (S.485; S. 503 ad 39). Einzuverlangen, dass die Lehrerschaft ohne entsprechendes formelles Ersuchen die Einschränkung bei der Notengebung individuell berücksichtigt, widerspricht nicht nur dem Gesetz, sondern begünstigt eine willkürliche Notengebung. Derlei verstösst ferner gegen das Gebot der Gleichbehandlung.
- 17 -
E. 4.3 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen ist, einen Antrag um Nachteilsausgleich zu stellen.
E. 4.3.1 Die Akten bestätigen, dass eine Schwester des Beschwerdeführers beim KSSB über einen Nachteilsausgleich verfügt hat. Die Mutter hat beim zuständigen Departe- mentsvorsteher interveniert und dadurch Änderungen erwirkt (S. 496; S. 541 und S. 545 ff.). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt mithin über hinreichend Kennt- nisse und Möglichkeiten, beim KSSB einen Nachteilsausgleich für den Schüler zu bean- tragen und zu erlangen.
E. 4.3.2 Die Kindsmutter hat gemäss Beschwerdeschrift bewusst auf das Gesuch für einen Nachteilsausgleich verzichtet, weil dieser für die Geschwister nicht korrekt umgesetzt worden sei (S. 384). Die Kindsmutter hat somit, wie oben ausgeführt, durchaus über die Möglichkeit und Mittel verfügt, den Nachteilsausgleich anzupassen, aber bewusst darauf verzichtet.
E. 4.3.3 Die fehlende Anmeldung zum Nachteilsausgleich ist gemäss Besprechungsproto- koll zwischen der Prorektorin, dem Schüler, dessen Mutter, der Lehrerin, der Stellvertre- terin und dem Klassenlehrer vom 24. Juni 2025 thematisiert worden. Der Schüler will demnach keinen Nachteilsausgleich beantragt haben, weil er es nicht für relevant oder notwendig erachtet hat. Die Mutter ergänzt, die Einforderung eines offiziellen Papiers hätte ein Jahr oder mehr gedauert. Sie könne ferner die Lehr- und Fachpersonen von früher nicht mehr ausfindig machen (S. 34). Der Beschwerdeführer hat auch gemäss diesem Protokoll über die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu verlangen, Kenntnis gehabt und darauf verzichtet. Es dauert im Übrigen, wie mittlerweile festgestellt, nicht ein Jahr, um den Nachteilsausgleich zu erhalten.
E. 4.3.4 Der Schüler beanstandet bereits im Juni 2023, die Sprachbeeinträchtigung sei dem Lehrer bewusst gewesen und deswegen werde sei die Gleichbewertung mit ande- ren Schülern eine Diskriminierung. Er fordert demnach, angepasst behandelt zu werden (S. 516). Der Lehrer erklärt ihm daraufhin, er müsse ein entsprechendes Gesuch stellen (S. 517). «Solange du nicht von mündlichen Prüfungen befreit bist, muss ich für dich dieselben Bewertungsstandards anwenden wie für alle anderen» (S. 516). Der Schüler weiss also auch aufgrund dieses Dialogs, dass er ein entsprechendes Gesuch stellen muss.
E. 4.4 Die vorgenannten Akten beweisen hinreichend, dass der Beschwerdeführer oder, soweit er noch minderjährig war, seine Mutter, auf die Einforderung eines ohne Weiteres möglichen Nachteilsausgleichs bewusst verzichtet hat. Der Schüler, welcher auch in
- 18 - einem anderen Fall mit Hinweis auf seine Einschränkung eine bessere Note verlangt hatte, hat sich diese Unterlassung selbst zuzurechnen. Es liegt in seiner Selbstverant- wortung, die er durchaus wahrnehmen kann. Eine Diskriminierung liegt nicht vor.
E. 5 complex ideas with appropriate personal response and elaboration 4 complex ideas which may include a personal response 3 relevant ideas with an attempt of development 2 some simple, relevant ideas 1 limited message 0 no relevant message
Organization and time management 2 presentation is well-structured (entry point, main part,successful conclusion), takes the given time 1 awareness of structure, too short or too long 0 presentationis disjointed with no cohesive structure, much too short or much too long
Interaction 1 good eye contact to audience, clear and independent speaking 0 no eye contact, almost no independent speaking
- 9 - Der Wortlaut des Handouts lässt darauf schliessen, dass dieser Beleg vor Beginn der Gruppenarbeit an die Schüler ausgeteilt worden ist. Die Lehrperson bestätigt ferner, das Formular vorgängig mit der Klasse diskutiert zu haben (S. 13 f.). Direkte Kritik an den darin enthaltenen Ausführungen ist weder behauptet noch nachgewiesen.
E. 5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre- ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Die Kosten set- zen sich gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Letztere beträgt für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Sie wird aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads auf Fr. 1 500.00 festgesetzt und dem grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (vgl. untern E. 5.3). Relevante Auslagen sind keine entstanden.
E. 5.2 Den obsiegenden Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisatio- nen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es liegt kein Grund für eine Ausnahme vor.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat auch den vorinstanzlichen Entscheid um unentgeltlichen Rechtsbeistand angefochten. Das damalige Gesuch ist, anders als in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde behauptet (S. 335) am 30. Juli 2025 nicht gutgeheissen worden (S. 256). Das am 15. Juli 2025 eingeleitete Verfahren wirkt jedoch gemäss obigen Aus- führungen nicht aussichtslos. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids ist demzufolge auf- zuheben und die Anwältin ist auch für das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen.
E. 5.4 Der unentgeltliche Rechtsbeistand erhält im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei eine Entschädigung vom Gemeinwesen (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird durch die Bestim- mungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge- richts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) gere- gelt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand erhält, über die Rückzahlung der berechtigten Auslagen hinaus ein Honorar, welches 70 % des in den Art. 31 bis 40 GTar
- 19 - vorgesehenen Pauschalhonorars entspricht. Er hat jedoch im Minimum Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäss der durch das Bundesgericht festgelegten Rechtsprechung (Art. 30 Abs. 1 GTar). Das Honorar beläuft sich im Verwaltungsbe- schwerdeverfahren zwischen 550.00 bis 8'800.00 Franken und im Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.00 und Fr. 11’000.00. Die Natur und Bedeu- tung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufge- wandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei sind dabei zu berücksichtigen (Art. 27 ff. und Art. 39 GTar). Eine Reduktion auf 70 % des Pauschalhonorars ist beim unentgelt- lichen Rechtsbeistand möglich, im Minimum muss aber eine angemessene Entschädi- gung gemäss der durch das Bundesgericht festgelegten Rechtsprechung zugesprochen werden (Art. 30 Abs. 1 GTar). Die Entschädigung der Offizialanwältin aus der Staats- kasse des Kantons Wallis zu entrichten ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR; Art. 10 Abs. 1 und 3 VRG).
E. 5.5 Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarliste eingereicht. Das Verwaltungsbe- schwerdeverfahren umfasst eine Beschwerde von 10 Seiten plus eine Replik von 8 Sei- ten. Der Beschwerdeführer hat ausserdem erstinstanzlich eine Wiedererwägung gefor- dert. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist 13 Seiten gross, wobei neben dem Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zusätzlich eine vorsorgliche Massnahme und ein An- trag auf Revision zu beurteilen gewesen sind. Es liegen folglich insgesamt eine unge- wöhnliche Anzahl Schriftenwechsel vor, welche jedoch teils vom Schüler initiiert worden sind. Die Advokatin hat aber auch dessen Rechtsschriften zur Kenntnis nehmen müssen. Die Advokatin hat vor Kantonsgericht teilweise von ihrer Vorarbeit im Beschwerdever- fahren profitieren können. Das Dossier umfasst mehr als 600 Seiten. Eine Entschädi- gung von Fr. 3'000.00 für sämtliche eingeleiteten Prozesse erster und zweiter Instanz erscheint insgesamt gerechtfertigt.
- 20 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird mehrheitlich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids ist aufzuheben. Rechtsanwältin Alexandra Lengen wird auch für das erstinstanzliche Verfahren zur Offizialanwältin ernannt. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt.
Die Offizialanwältin wird mit insgesamt mit Fr. 3'000.00 vom Fiskus entschädigt.
Die Gerichtskosten und die Entschädigung an die Offizialanwältin werden X _________ in Rechnung gestellt, sobald sich seine wirtschaftliche Situation ver- bessert. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, der Dienststelle für Unterrichtswesen und dem Staats- rat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 16. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 25 179 A2 25 59
URTEIL VOM 16. FEBRUAR 2026
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti, Richter, Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Len- gen, Brig-Glis,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Regierungsgebäude, Vorinstanz, DIENSTSTELLE FÜR UNTERRICHTSWESEN, andere Behörde,
(Schulrecht) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Oktober 2025.
- 2 - Sachverhalt
A. Die Dienststelle für Unterrichtswesen (DU) des Kantons Wallis verfügte am 20. Juni 2025 (recte: 3. Juli 2025; vgl. zur fehlerhaften Datierung S. 88), X _________, welcher im Schuljahr 2024/2025 die Klasse xx des Kollegiums Spiritus Sanctus Brig (KSSB) be- sucht habe, werde nach Ablauf des Schuljahres 2024/2025 nicht befördert. Eine Wieder- holung des Schuljahres sei möglich (S. 1). Der Schüler deponierte dagegen am 4. Juli 2025 ein Wiedererwägungsgesuch (S. 9) und am 15. Juli 2025 eine Verwaltungsbe- schwerde (S. 24). B. Das Departement für Volkswirtschaft und Bildung (DVB) wies am 12. August 2025 das Widererwägungsgesuch von X _________ ab und bestätigte seine Nicht-Promotion ins vierte Schuljahr des KSSB (S. 46). Der Gesamtstaatsrat wies die Beschwerde am 1. Oktober 2025 ab und hielt fest, X _________ sei nicht befugt, am Unterricht der vierten Klasse des KSSB teilzunehmen (S. 94). C. Gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte fol- gende Rechtsbegehren (S. 378): 1. Es seien die Dienststelle für Unterrichtswesen und die Schulleitung des Kollegiums Spiritus Sanctus im Sinne einer (super-)provisorischen Massnahme gestützt auf Art. 28a VVRG und unter Strafandrohung im Unterlassungsfall (Art. 292 StGB) bis auf Weiteres zu verpflichten, Herrn X _________ am Unterricht der
4. Klasse des Kollegiums Spiritus Sanctus teilnehmen zu lassen. 2. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der Entscheid des Staatsrates vom 01. Oktober 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Bewertung seiner Englisch-Präsentation vom
04. Juni 2025 mit insgesamt mind. 8.5 Punkten (bei einem Gesamttotal von 18 Punkten) bzw. mit ins- gesamt mind. 9.5 Punkten (bei einem Gesamttotal von 19 Punkten) und mit der Benotung derselben mit mind. der Note 3.5 definitiv in die 4. Klasse zu promovieren. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 hiervor sei eine Neubeurteilung der Leistung des Beschwerdefüh- rers durch eine fachkundige Lehrperson sachgerecht unter Berücksichtigung der Sprachbeeinträchti- gung bzw. der korrekten Bewertung von Diskussion und Notizen (50 %) und der mündlichen Präsen- tation (50 %) vorzunehmen und der Beschwerdeführer gestützt darauf definitiv in die 4. Klasse zu promovieren. 4. Subeventualiter zu Rechtsbegehren 2 hiervor sei die Note der Literaturanalyse zu annullieren und der Beschwerdeführer gestützt auf den ohne diese Note erzielten Notendurchschnitt definitiv in die
4. Klasse zu promovieren. 5. Es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der Entscheid des Staatsrates vom 01. Oktober 2025 betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und dem Beschwerde- führer für das vorinstanzliche Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete rückwirkend ab dem 07. Juli 2025 zu seiner Rechtsbeiständin zu ernennen. 6. Es sei dem Gesuchsteller für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die voll- ständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete rückwirkend ab 01. Ok- tober 2025 zu seiner Rechtsbeiständin zu ernennen.
- 3 - 7. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens und Entscheides seien dem Fiskus aufzuerlegen. 8. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen. D. Das Kantonsgericht wies ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen am 24. Oktober 2025 ab (A2 25 58). Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid, soweit es auf die da- gegen erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2025 eintrat (Bundesgerichtsurteil 2C_618/2025 vom 28. Oktober 2025). Das Kantonsgericht wies ein Revisionsgesuch zum ersten Summarentscheid am 28. November 2025 ab (A2 25 72). Es hiess hingegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 26. Januar 2026 gut. E. Die Stellungnahme und die Akten trafen am 22. Oktober 2025 (S. 468) und am
19. November 2025 (S. 470) ein. Der Beschwerdeführer erhielt davon am 24. November 2025 Kenntnis (S. 482). Er bezog am 5. Dezember 2025 Stellung (S. 483), was weiteren Schriftenwechsel verursachte. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 12. August 2025, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 1.2 Noten einzelner Fächer bilden Elemente, die zur Gesamtbeurteilung führen. Einzel- noten sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Gegenteiliges ist aus- nahmsweise möglich, wenn an die Höhe der einzelnen Bewertungen bestimmte Rechts- folgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, zusätzliche Kurse oder Weiterbildun- gen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben, oder wenn sich die
- 4 - Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken. Einzelne Noten, die für das Bestehen der Prüfung nicht ausschlaggebend sind, beeinflussen ebenso wie der Notendurchschnitt die Rechtslage des Prüfungskandidaten bei positivem Examenser- gebnis grundsätzlich nicht. Bestehen keine weitergehenden rechtlichen Nachteile, stellt die einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein keine anfechtbare Verfügung dar (BGE 136 I 229 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 2C_441/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3; Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011 S. 547). Der Beschwerdeführer kritisiert freilich die Bewertung eines einzelnen Examens. Er legt aber auch nachvollziehbar dar, mit einer geringfügigen Erhöhung der entsprechenden Bewertung könnte er das gesamte dritte Schuljahr bestehen und somit ins nächste Jahr wechseln (vgl. die Kalkulation auf S. 581 f.). Der Schüler ficht folglich indirekt die Nicht- promotion an, welche durchaus Streitgegenstand einer Beschwerde bilden kann. Das Kantonsgericht hat auf die Beschwerde einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer kritisiert im Rechtsmittel vom 17. Oktober 2025, die Gesamt- punktzahl müsse auf 19 und nicht auf 18 fixiert werden. Die Examinatorin habe ausser- dem seine Sprachbeeinträchtigung bei der Notengebung nicht beachtet und er habe die schriftlichen Unterlagen der Lehrerin nicht einsehen können. Der Schüler bringt im Ver- lauf des Gerichtsprozesses weitere Argumente gegen die Examensbewertung vor. Diese Begründungen hätten zu einem früheren Zeitpunkt deponiert werden sollen (BGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_78/2014 vom 23. Septem- ber 2014 E. 2.4). Das Kantonsgericht müsste sie nicht beachten, weil sie - wie nachfol- gend ersichtlich - nicht ausschlaggebend erscheinen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 2 VVRG).
3. Der Beschwerdeführer ist mit der Bewertung eines Mündlichvortrags in englischer Sprache nicht einverstanden. 3.1 3.1.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprü- fen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
- 5 - Eine Rechtsmittelbehörde kann ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Es ist mit Bezug auf die Bewertung einer Prü- fungsleistung zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewer- tung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kri- terien beruht (BGE 136 I 229 E. 6.2, 131 I 467 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). Dieses Vorgehen ist hingegen unzulässig, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel, das heisst der äussere Ablauf des Examens oder die Bewertung, gerügt werden. Die Instan- zen haben in solchen Fällen uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen (Bundesgerichtsurteil 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1 mit Hin- weis auf BGE 106 Ia 1 E. xx; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2014.00598 vom 29. April 2015 E. 3.1). Die Zurückhaltung durch die Justizbehörden liegt darin begründet, dass der Rechtsmit- telbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Prüfungen können ausserdem Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in de- nen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Kontrolle der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Ge- fahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus die- sen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2; Bundesgerichtsurteil 2C_568/2023 vom 17. Januar 2024 E. 6.1; Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg CDP.2025.173 vom 5. November 2025 E. 3b). Der Experte verfügt gerade bei der Frage, ob und wieviele Punkte er für einen konkreten Lösungsansatz oder eine Teilantwort vergibt, über ein erhebliches Ermessen. Dies be- trifft insbesondere die Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollstän- dige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage ergeben, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zuzusprechen sind. Dieses Ermessen wird ein- geschränkt, wenn ein verbindliches Bewertungsraster vorliegt, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jedem
- 6 - Kandidaten den Anspruch darauf, dass er auch diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (Urteile des BVGer B - 2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.3.2 und B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2). 3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert die Protokollierung der entscheidrele- vanten Tatsachen und Ergebnisse. Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich an ihrem Zweck - der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien - auszurichten. Er hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Art. 29 Abs. 2 BV fordert für mündliche Examen keine eigentliche Protokollierungspflicht. Die verfas- sungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind bereits erfüllt, wenn anhand von genügend präzisen internen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Interne Notizen, Prüfungsprotokolle über die gestellten Fragen und die unzutreffenden Antworten sowie Aufzeichnungen oder Aussagen des Prüfungsexperten können dazu dienen. Die durch die Rechtsmittelinstanz ausgeübte Überprüfung der Beurteilung darf sich mangels präziser Angaben nicht als eine blosse Formalie erweisen. Der Kandidat soll die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung nachvollziehbar dargelegt und dadurch eine bessere Vorbereitung für die nächste Session erhalten. Eine justizielle Kontrolle des Prüfungsentscheids wird bei die- sem Vorgehen überhaupt erst ermöglicht. Art. 29 Abs. 2 BV ist verletzt, wenn sich eine Überprüfung des Examens als undurchführbar erweist (Bundesgerichtsurteil 2C_463/2012 vom 28. November 2012 E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubün- den vom 22. Januar 2019 in PVG 2019 S. 46 f. Nr. 2). Handnotizen der Prüfenden kommen nur die Bedeutung eines Hilfsbelegs, einer auf frei- williger Basis erstellten Gedankenstütze zur Vorbereitung des Entscheids ohne Beweis- charakter zu (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d). Soweit Examinierende freiwillig für sich selbst gewisse Aufzeichnungen erstellen, unterliegen diese als rein «verwaltungsinterne» Ak- ten nicht der Akteneinsicht (BGE 125 II 473 E. 4c/cc; Bundesgerichtsurteil 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sich die bei der Prüfung mitwirkenden Examinierenden unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf Be- schwerde hin nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen als Beweis- mittel angerufen oder verwendet werden können (Bundesgerichtsurteil 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.2.3; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2014.00598 vom 29. April 2015 E. 4.2.1.2).
- 7 - 3.1.3 Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, das heisst unmit- telbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen und der Prüfungskandidat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-1464/2016 vom 10. August 2016 E. 4.2). Ansonsten ist es grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein derarti- ges, verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (BGE 135 III 334 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2 und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.1; vgl. die Ausführungen und Hinweise nach der Geltendmachung von Fehlern im Bewertungsras- ter des öffentlichen Beschaffungswesens Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2023/187 vom 6. März 2025 E. 2.2.2). 3.2 Ein aktenkundiges, mehrseitiges, englischsprachige Informationsschreiben (nach- folgend auch: «Handout») erklärt das Ziel der Literaturanalyse und das Vorgehen bei der Gruppenarbeit. Es enthält das Kürzel der Lehrerin (S. 161). Der Text erläutert, die Benotung («Mark») bestehe aus drei Teilen, nämlich der mündli- chen Diskussion während der Schulstunde (1 x), den Notizen (1 x) und der Präsentation (2 x). Die Lehrerin fordert in diesem Teil des Formulars das Nutzen der englischen Spra- che während der mehrwöchigen Vorbereitungsarbeiten im Unterricht und das schriftliche Festhalten von Vorbereitungsbesprechungen. Die finale Note werde bei fehlender Ko- operation oder ungenügendem Gebrauch der englischen Sprache während der Vorbe- reitungsarbeiten reduziert. Die Texte würden nach jeder Unterrichtsstunde nach dem Zufallsprinzip überprüft und deren Bewertung bildeten Teil der Endnote. Dieser Absatz «Mark» ist widersprüchlich, da einerseits eine klare Gewichtung der einzelnen Phasen der Arbeiten bei der Kalkulation der Gesamtnote vorgegeben wird. Das gleiche Formular kündigt andererseits unter dem gleichen Titel einen negativen Effekt auf die Note an, sofern bei der Vorarbeit nicht genügend kooperiert werde. Die Notizen würden nach Zu- fall ausgelesen und bildeten Teil der finalen Beurteilung. Der Widerspruch wird durch die mündlich angekündigte Möglichkeit, einen Bonuspunkt bei guter Kooperation zu gewäh- ren (vgl. E. 3.3.2), noch vergrössert.
- 8 - Das nachfolgend zitierte Bewertungsraster, mit welchem die Note tatsächlich kalkuliert worden ist, befindet sich auf der dritten Seite des Handouts. Diese Aufstellung, inkl. der vom Beschwerdeführer erreichten Punktzahl (vgl. dazu S. 454), sieht folgendermassen aus: Oral presentation — Evaluation grid (Group Taagtumi)
Name : X _________
Creativity / 2 pts
1
Grammar / 3 pts
1
Vocabulary / 3 pts
1
Fluency / 2 pts
0
Content / 5 pts
2
Organization / 2 pts
0.5
Interaction / 1 pt
1
Remarks
Total points / 18 pts
6.5+1-> 3.0
Creativity, use of illustrative material 2 Mind-blowing, very surprising and engaging 1 Some creativity, some use of illustrative material 0 presentation shows no creativity, no support through illustrations
Grammar 4 correct use of structures studied so far 3 use of different structures covered so far, not many mistakes 2 use of some of the structures covered, some mistakes, reasonable understanding possible 1 structure limited, a lot of mistakes 0 almost incomprehensible
Vocabulary 3 appropriate and interesting vocabulary 2 appropriate and interesting vocabulary.with a few limitations 1 uses simple vocabulary with some success, some relevant topic vocabulary 0 very limited vocabulary, no relevant topic vocabulary
Fluency and pronunciation 2 generally fluent, good pronunciation 1 reasonably fluent, despite some hesitations, some mistakes in pronunciation 0 delivery so slow, halting and disjointed that communication is severely hindered, frequent errors
Content 5 complex ideas with appropriate personal response and elaboration 4 complex ideas which may include a personal response 3 relevant ideas with an attempt of development 2 some simple, relevant ideas 1 limited message 0 no relevant message
Organization and time management 2 presentation is well-structured (entry point, main part,successful conclusion), takes the given time 1 awareness of structure, too short or too long 0 presentationis disjointed with no cohesive structure, much too short or much too long
Interaction 1 good eye contact to audience, clear and independent speaking 0 no eye contact, almost no independent speaking
- 9 - Der Wortlaut des Handouts lässt darauf schliessen, dass dieser Beleg vor Beginn der Gruppenarbeit an die Schüler ausgeteilt worden ist. Die Lehrperson bestätigt ferner, das Formular vorgängig mit der Klasse diskutiert zu haben (S. 13 f.). Direkte Kritik an den darin enthaltenen Ausführungen ist weder behauptet noch nachgewiesen. 3.3 3.3.1 Der Schüler hat 7.5 von 18 Punkten erreicht, was die Note 3 ergibt (5/18*7.5 +1). Die Maximalpunktzahl von 18 wird erreicht, indem die Punkte der acht Kriterien (zweite Zeile in der Tabelle) addiert werden. Jedes Kriterium enthält Unterkriterien, um die Punk- tevergabe zu verfeinern. Die Unterkriterien sind so aufgelistet, dass bei einer Höchstbe- wertung des entsprechenden Bereichs jeweils auch die höchste Punktzahl im entspre- chenden Zweig des Bewertungsrasters erzielt wird. Ein schlechtes Abschneiden führt im entsprechenden Kriterium zu 0 Punkten. Die Punkteskala bei den Unterkriterien erfolgt grundsätzlich im Punkteschritt (1 Punkt pro erreichtes Unterkriterium). Das Kriterium «Grammar», welches laut obiger Tabelle insgesamt 3 Punkte ermöglicht, sieht jedoch gemäss Bewertungsraster 5 Unterkriterien (0-4) vor. Der Beschwerdeführer hat am
13. September 2025 gestützt darauf gefolgert, das Mündlichexamen hätte nicht 18, son- dern 19 Punkte ergeben müssen (S. 75). Die Gesamtpunktzahl würde sich demnach auf 19 belaufen. Die Vorinstanz beharrt jedoch auf einer Gesamtpunktzahl von 18. Letzteres hätte wiederum zur Folge, dass das Kriterium Grammar höchstens 3 Punkte erlaubt (ad 29 S. 85 und ad 3 auf S. 52). Die gleichmässige Abstufung innerhalb der Unterkriterien würde folglich bei Grammar nicht, wie sonst, 1 Punkt betragen, sondern ¾. Der Kandidat erhielte konkret, je nachdem wie viele Grammatik-Unterkriterium er vollständig erfüllt, 0, ¾, 1.5, 2 ¼ oder höchstens 3 Punkte. Das Kantonsgericht hat einleitend die Frage zu prüfen, wie stark die Examinatorin an die Abstufung nach Unterkriterien gebunden gewesen ist. Es ist zu hinterfragen, ob die Leh- rerin in jedem Fall nur die im jeweiligen Unterkriterium vorgesehene Punktezahl einkal- kulieren oder noch exakter unterscheiden darf. Eine exaktere Bewertung muss bei einem mehrminütigen Vortrag ohnehin möglich sein, kann es doch sein, dass die Leistung wäh- rend der Präsentation variiert. Die Examinatorin benötigt einen Ermessensspielraum, falls eine Person ein Unterkriterium zeitweise erfüllt und teilweise nicht. Die Examinatorin hat sich nicht streng an die angeführten Punkte zu halten, sondern kann genauere (Zwi- schen-)Abstufungen vornehmen. Die Lehrerin hat dies im Übrigen beim Kriterium «Or- ganization» entsprechend vollzogen, da sie dem Schüler 0.5 Punkte zugesprochen hat. Das Bewertungsraster sähe bei diesem Kriterium keine halben Punkte vor, d.h. derlei wäre nicht möglich, wenn das Formular starr angewandt würde.
- 10 - Die Lehrerin könnte folglich das Grammatikniveau des Vortrags so bewertet haben, dass es zwischen «structure limited, a lot of mistakes» (¾ Punkte) und «use of some of the structures covered, some mistakes, reasonable understanding possible» (1.5 Punkte) liegt. Sie könnte dem Schüler mit dieser Argumentation insgesamt einen Punkt zuge- sprochen haben und hätte dabei ihr Ermessen nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat eine eigene Kalkulation hinterlegt (S. 609) und ist dabei da- von ausgegangen, das Kriterium Grammatik ergebe vier Punkte. Die Gesamtpunktzahl betrage aber weiterhin 18. Dies erscheint unlogisch, weil der Zusatzpunkt zur Gesamt- punktzahl addiert werden müsste. Der Beschwerdeführer könnte selbst dann, wenn die Grammatikleistung mittelmässig («use of some of the structures covered, some mista- kes, reasonable understanding possible») bewertet und die Punktzahl entsprechend an- gepasst würde, nichts für sich ableiten. Er erhielte, bei einer «neuen» Gesamtpunktzahl von 19 einen zusätzlichen Punkt (Grammatik neu: 2 Punkte statt 1 Punkt) oder bei einer «verbleibenden» Gesamtpunktzahl von 18 einen halben zusätzlichen Punkt (Grammatik neu: 1.5 Punkte [3:4*2] statt bisher 1) zugesprochen. Beides erlaubt keine Aufrundung der Prüfungsnote auf eine 3.5 (5/19*8.5+1 oder 5/18*8+1). Es bliebe bei der Note 3. Das Bewertungsraster hat der Klasse im Voraus vorgelegen und ist mit der Lehrerin frühzeitig besprochen worden. Der Schüler hätte folglich die entsprechende Beanstan- dung rascher vorbringen müssen und nicht erst, nachdem er eine ungenügende Note erlangt hat. Die Lehrerin bestätigt im Übrigen, sie habe bei diesem Kriterium sämtlichen Schülern maximal drei und nicht teilweise vier Punkte erteilt (S. 85). Es liegt also auch keine Un- gleichbehandlung gegenüber den Schülern vor. 3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Englischbewertung sei ohne Vorankündi- gung «drastisch geändert» worden (S. 382 und S. 507). Die Vorarbeiten seien bei der Notengebung nicht beachten worden (S. 507 f.). Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Arbeit das oben zitierte Handout mit dem Be- wertungsraster erhalten. Es liegen ausserdem Besprechungsnotizen in den Akten, wel- che die Rollenverteilung und die Diskussionsinhalte der Vorbereitungsarbeiten bestäti- gen (S. 148 ff.). Die Benotung ist aufgrund des Bewertungsrasters erfolgt, wobei der Schüler zusätzlich einen Bonuspunkt, der vorgängig mündlich diskutiert worden war (S. 52 und Register grün S. 2), erhalten hat (S. 474).
- 11 - Das Handout kündigt unter dem Teil «Evaluation» tatsächlich eine dreiteilige Wertung der Endnote an. Die Leistungen während der Vorarbeiten würden zur Hälfte angerech- net. Die Punktevergabe im Bewertungsraster, welche letztlich die Endnote ergeben hat, knüpft hingegen überwiegend an Leistung während des Vortrags an. Punkteabzüge we- gen Fehlverhalten während den Vorbereitungsarbeiten wären gemäss oben zitiertem Handout bei der «Evaluation» ebenso möglich gewesen (S. 161). Derlei ist nicht erfolgt. Der Schüler hat ferner einen Bonuspunkt für die in Englisch geführten Vorbereitungsar- beiten erhalten (S. 22). Die Lehrerin hat die Vergabe dieses Punktes, der im Handout nicht vorgesehen ist, im Voraus angekündigt und erklärt (S. 52 und Register grün S. 2). Die diskutierten Vorarbeiten sind somit bei der Notenvergabe durchaus beachtet worden, aber nicht in der angekündigten exakten Dreiteilung. Es stellt sich die Frage, wie sich eine dermassen exakt angekündigte Evaluation (S. 161: ¼ Diskussion während der Vorarbeit; ¼ schriftliche Vorarbeit; ½ Vortrag) mit dem tat- sächlich angewandten Bewertungsschema, welches im gleichen Handout auf S. 3 auf- geführt ist, vereinbaren lässt. Der erste Teil der Evaluation erweckt nämlich den Ein- druck, es müsse eine exakte Dreiteilung der Bewertung erfolgen. Sogar der Schuldirek- tor hat in einer E-Mail 29. Oktober 2025 an den Schüler nachgefragt (S. 611): «Evaluation The mark for this project is made up of three parts:
1. Oral discussions during class (1x)
2. Notes during class (1x)
3. Presentation (2x) Welche Note hast du in den Punkten 1 und 2 erzielt?» Auch der Direktor geht somit davon aus, die Gesamtnote berechne sich aus drei Teilen. Er nimmt bei der zitierten Anfrage jedoch weder auf den zweiten Teil des entsprechen- den Absatzes «Evaluation» im Handout noch auf die Vorbesprechung zwischen Lehrerin und Klasse Bezug. Eine Benotung, welche die obgenannte Gewichtung exakt berücksichtigt, ist nicht erfolgt, was der Staatsrat in seiner Stellungnahme vom 11. November 2025 bestätigt (S. 474). Eine solche Berechnung ist aber gemäss weiteren Ausführungen im entsprechenden Absatz des Handouts, in welchem von einem negativen Effekt auf die Endnote die Rede ist, wenn bei den Vorarbeiten ungenügend mitgewirkt wird, nicht möglich. Die Lehrerin hat ausserdem bei der Vorbesprechung einen Bonuspunkt für Mitwirkung bei den
- 12 - Vorarbeiten angekündigt, der im Handout ebenso nicht vorgesehen ist. Der entspre- chende zweite Absatz des Handouts «Evaluation» widerspricht somit dem ersten und dem tatsächlich angewandten Bewertungsraster «Evaluation grid» auf S. 3 des Hand- outs. Diese Unstimmigkeit wird durch die mündliche Ankündigung eines Bonuspunktes während der Vorbesprechung noch verstärkt. Die Schüler müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen, wie ihre Note tatsächlich kalkuliert wird (Bewertungsraster plus Be- rücksichtigung des Verhaltens bei den Vorarbeiten [ev. Abzüge oder Bonuspunkt]) und dass die Vorarbeiten nicht eine dermassen exakte Gewichtung erhalten wie im ersten Teil der «Evaluation» des Handouts angekündigt. Ein Widerspruch zwischen der oben zitierten Kalkulation (½ Verhalten während Vorar- beiten und ½ Vortrag), dem Rest des entsprechenden Absatzes im Handout und dem im gleichen Formular enthaltenen Bewertungsraster «Evaluation grid» fällt frühzeitig auf. Er muss von den Schülern im Rahmen der tatsächlich geführten Vordiskussion thematisiert werden, wenn sie mit der tatsächlich angekündigten Methodik nicht einverstanden sind. Die Akten enthalten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer oder die Klasse ent- sprechendes getan haben. Die Geltendmachung der Diskrepanz oder die Einforderung einer exakten Gewichtung (½ Vorarbeiten und ½ Vortrag) erfolgt erst nach dem Examen und mithin zu spät. Nicht der erste Teil des Absatzes «Evaluation» im Handout, sondern das in der Klasse tatsächlich besprochene Vorgehen (Bewertung gemäss Raster auf S. 3 des Handouts inkl. Berücksichtigung des Verhaltens bei den Vorarbeiten [ev. Abzüge oder Bonus- punkt]) ist entscheidend. 3.3.3 Die Lehrerin hat gemäss Stellungnahme zum Wiedererwägungsgesuch die schlechte Bewertung bei Fluency motiviert. Sie hat argumentiert, die Sprache und Aus- drucksweise seien monoton und nicht fliessend gewesen. Dies habe es, kombiniert mit einer mangelhaften Satzstruktur, erschwert, dem Schüler zu folgen (S. 3; S. 474). Der Schüler hat die Lehrerin am 5. Juni 2025 per E-Mail angeschrieben und um eine Erklärung gebeten (S. 534). Sie hat ihm geantwortet, ihr sei seine Behinderung bewusst, was sie «selbstverständlich berücksichtigt» habe. Eine Präsentation müsse auch durch Muttersprachler vorbereitet werden, damit sie eine klare Struktur erhalte. Die Sätze seien wenig gegliedert gewesen und die Sprache monoton. Dies habe es erschwert, ihm zu folgen (S. 535). Der Schüler beanstandet daraufhin, er empfinde es diskriminierend, «was Sie als mangelnde oder fehlende Intonation, Interaktion und Sprechflüssigkeit» erachte (S. 536). Die Lehrerin weist den Schüler schliesslich darauf hin, die Schule
- 13 - benötige entsprechende Unterlagen, um die Sprachbehinderung offiziell anzuerkennen (S. 537). Der Schüler bestreitet somit den in dieser Hinsicht ungenügenden Vortrag nicht, sondern rechtfertigt dies mit seiner Einschränkung. Das Kantonsgericht sieht diesfalls jedoch keine fehlerhafte Punktevergabe, wenn einzig die Leistung (ohne Nachteilsausgleich) bewertet wird. Die Lehrerin gibt zudem an, sie habe eine Art «informellen Nachteilsaus- gleich» gewährt. Dies wäre laut Gesetz nicht vorgesehen (vgl. E. 4). Der Beschwerde- führer wird durch ein solches Vorgehen aber nicht benachteiligt. 3.3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter einen Widerspruch zwischen der Punktever- teilung bei «Fluency» und «Interaction» geltend. Er habe beim ersten Kriterium null Punkte und beim zweiten Kriterium die volle Punktzahl erhalten (S. 8). Die Lehrperson hat erklärt, Interaction betreffe die Frage, ob der Vortragende während der Präsentation einen Bezug zum Publikum habe. Der Schüler habe durchaus frei ge- sprochen (S. 14). Diese Bewertung des entsprechenden Kriteriums lässt sich auch aus dem oben zitierten Unterkriterium («good eye contact to audience, clear and indepen- dent speaking») herleiten. Der Schüler hat hier einen Punkt erhalten, was das Maximum darstellt. Die Lehrerin stellt sich hingegen im Bereich «Fluency» die Frage, wie schwierig es ge- wesen sei, dem Schüler zu folgen. Sprache und Ausdrucksweise seien, laut Examinato- rin, monoton und nicht fliessend gewesen. Dies habe es erschwert, kombiniert mit der mangelhaften Satzstruktur den Ausführungen zu Folgen (S. 14). Diese Beurteilung lässt sich mit dem Unterkriterium «delivery so slow, halting and disjointed that communication is severely hindered, frequent errors» in Einklang bringen. Es liegt somit im Ermessen der Examinatorin, die Punktezahl auf 0 festzusetzen. Ein Redner kann durchaus frei und klar, aber monoton Worte vortragen, ohne dass die unstrukturiert vorgetragenen Sätze dem erforderlichen Sprachniveau genügen und die Zuhörerschaft mitreisst. Die gemäss Bewertungsraster vorgenommene Differenzierung zwischen «Fluency» und «Interaction» ist somit theoretisch möglich und im vorliegenden Fall gemäss Erklärung der Lehrerin auch nachvollziehbar. 3.3.5 Der Schüler kritisiert die Vergabe eines Bonuspunktes. Diese zusätzliche Aner- kennung sei, laut Lehrerin, für «Mitarbeit im Unterricht» (S. 22 und S. 52 ad 5) zugespro- chen worden. Die Voraussetzung für diesen Bonus sei bei der Besprechung des Bewer- tungsrasters erklärt worden. Der Beschwerdeführer hat den Punkt durchaus erhalten
- 14 - (S. 13). Das Kantonsgericht sieht bei der Fixierung des mündlich frühzeitig besproche- nen Bonuspunktes keine Benachteiligung, sondern sogar eine Bevorzugung der Schü- ler. Der Beschwerdeführer hat sich ferner zu spät gegen diese Art der Gesamtnotenkal- kulation gewehrt. 3.3.6 Drei Mitschüler haben ein vorgefertigtes Schreiben unterzeichnet, gemäss wel- chem ihr Kamerad eine höhere Note erhalten sollte. Er habe inhaltlich korrekte und um- fassende Beiträge geleistet. Sein Teil des Vortrags sei flüssig, verständlich und in durch- gehend sicherem Englisch präsentiert worden (S. 3). Diese individuelle Beurteilung der drei Kollegen, welche den Mitschüler unterstützen, wird mit Vorsicht gewürdigt, weil der Beschwerdeführer selbst auf seine sprachlichen Einschränkungen verweist, was von den Schulkollegen so nicht thematisiert wird. Die anderslautende Beurteilung der Lehr- person verfügt somit über einen höheren Beweiswert. 3.3.7 Der Beschwerdeführer kritisiert die unterschiedliche Benotung im ersten wie im zweiten Semester für seine Englisch-Mündlichexamen. Er habe im ersten Semester für den Mündlichvortrag bei der anderen Lehrperson eine 5.5 erhalten (vgl. dazu allerdings die Antwort 16 auf S. 51 oder S. 568, wonach die Existenz dieser Note bestritten wird). Die Gesamtnote in Englisch hat sich jedoch vom ersten zum zweiten Semester nur un- wesentlich verschlechtert (S. 581). Der Schüler ist ausserdem in diversen anderen Fä- chern im zweiten Semester deutlich schwächer geworden (S. 30; S. 43; Register grün S. 28; S. 581). Der Hinweis auf ein besser abgeschlossenes Mündlichexamen im ersten Semester rechtfertigt es somit nicht, die ungenügende Note im zweiten Teil des Schul- jahres in Frage zu stellen. 3.3.8 Die Lehrer haben in der Klassenkonferenz vom 26. Juni 2025 den Notendurch- schnitt des Schülers zur Kenntnis genommen und geprüft, ob sie ihn trotzdem bestehen lassen sollen. Sie führen diverse Argumente an, u.a. die jeweiligen Wiederholungen des ersten und zweiten Schuljahrs sowie eine allgemeine Kritik an der Arbeitsethik. Die Klas- senkonferenz verweigert eine Promotion trotz ungenügender Note (S. 566 ff.). Es geht bei dieser Sitzung nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, darum, «das Nichtbeste- hen mit schwachen Noten in anderen Fächern zu rechtfertigen» (S. 511). Die Lehrerkon- ferenz hat vielmehr diskutiert, ob sie den Schüler trotz einer ungenügenden Gesamtnote bestehen lassen soll (vgl. dazu Art. 28 Reglement über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen). Dies wird aus mehreren Gründen verneint, auf welche ver- wiesen werden kann.
- 15 - 3.3.9 Die Examinatorin hat die Englischlehrperson während des Mutterschaftsurlaubs vertreten (S. 40). Es ist nicht einzusehen, warum die Ersatzperson, welche laut Dienst- stelle über einen Bachelor und genügend Fachkenntnisse verfügt (S. 40), nicht im Stande gewesen wäre, die Leistung des Schülers korrekt zu bewerten. Die Vertreterin hat sich ferner in dieser Angelegenheit von der Prorektorin (vgl. dazu S. 34) und der Fachlehrperson Englisch beraten lassen. (S. 13 f., S. 51 und S. 84). Die ohnehin verspä- tet deponierte Kritik an der Examinatorin erscheint folglich unbegründet. 3.3.10 Das Kantonsgericht stellt zusammenfassend fest, dass keine Ermessens- oder Rechtsverletzung bei der Prüfungsbewertung vorliegt. 3.4 Die Einholung allfälliger Handnotizen ist zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit weder erforderlich noch bildet deren Fehlen eine Verletzung der Aktenführungs- pflicht.
4. Das Zentrum für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen hat am
1. Juli 2025 eine Spracherwerbsstörung diagnostiziert (S. 133). Der Beschwerdeführer verweist auf Einschränkungen, welche bei der Bewertung hätten berücksichtigt werden müssen. 4.1 Niemand darf wegen einer körperlichen Behinderung diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 BV). Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) bezweckt die Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung von Benachteiligungen, denen Menschen mit Behinderungen ausge- setzt sind (Art. 1 BehiG). Es gilt auch für die Ausbildung (Art. 3 lit. f BehiG). Es steht weitergehenden Bestimmungen des kantonalen Rechts nicht entgegen (Art. 4 BehiG). Schüler der Sekundarstufe II mit vom Amt anerkannten besonderen Bedürfnissen, die das Potenzial haben, die Anforderungen ihrer Bildungsrichtung zu erfüllen, können für das Absolvieren von Prüfungen von Sonderbestimmungen profitieren (Art. 19 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz über die Sonderschulung (VGSS; SGS/VS 411.300; vgl. auch S. 555). Die praktischen Anwendungsmodalitäten für die besonderen Massnahmen sind in einer Lernvereinbarung, die von der Schuldirektion und den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet und an die betreffenden Lehrpersonen weitergeleitet wird, festgelegt (Art. 19 Abs. 2 VGSS). Die gesetzlichen Vertreter reichen den Antrag zusammen mit dem Attest eines anerkannten Fachorgans bei der Schuldirektion ein (Art. 19 Abs. 3 VGSS). Der Schulinspektor der zuständigen Dienststelle entscheidet über die Prüfungs- und Notendispens in einem Fach (Art. 19 Abs. 4 VGSS).
- 16 - Die von einer solchen Benachteiligung betroffene Person kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG; Bundesgerichtsurteil 2C_248/2023 vom 20. Sep- tember 2024 E. 4.2). Die Notwendigkeit der beantragten Erleichterung muss durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung angezeigt sein. Der Kandidat muss folglich die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informie- ren (ZBl 115/2014 S. 92; BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2010.00696 vom 1. März 2011 E. 4.3 f.). Ein rechtzeitig gestelltes Gesuch bildet re- gelmässig Voraussetzung. Die Notwendigkeit der beantragten Erleichterung muss schliesslich durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung angezeigt sein. Der Kan- didat hat ferner die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prü- fungsablaufs zu beantragen (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2014/108 vom
16. September 2014 E. 7.3). Ein Prüfungskandidat soll einen ihm bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prü- fungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorbringen. Dessen Geltendma- chung nach Absolvierung des Examens und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate ist grundsätzlich unbeachtlich. Es soll gerade ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes ein Examen absolviert und nachträglich - ver- ständlicherweise nur im Falle des Scheiterns - unter Anrufung dieses Grundes die An- nullierung der Prüfung verlangt. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Derlei weicht ferner vom Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ab (Art. 5 Abs. 3 BV), welches widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht schüt- zen will (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2010.00696 vom 1. März 2011 E. 4.5). 4.2 Der Nachteilsausgleich ist demzufolge gemäss kantonalem Recht und obigen Aus- führungen in einer formell korrekten Art und Weise einzufordern. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile einen Nachteilsausgleich beantragt und auch erhalten (S.485; S. 503 ad 39). Einzuverlangen, dass die Lehrerschaft ohne entsprechendes formelles Ersuchen die Einschränkung bei der Notengebung individuell berücksichtigt, widerspricht nicht nur dem Gesetz, sondern begünstigt eine willkürliche Notengebung. Derlei verstösst ferner gegen das Gebot der Gleichbehandlung.
- 17 - 4.3 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen ist, einen Antrag um Nachteilsausgleich zu stellen. 4.3.1 Die Akten bestätigen, dass eine Schwester des Beschwerdeführers beim KSSB über einen Nachteilsausgleich verfügt hat. Die Mutter hat beim zuständigen Departe- mentsvorsteher interveniert und dadurch Änderungen erwirkt (S. 496; S. 541 und S. 545 ff.). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt mithin über hinreichend Kennt- nisse und Möglichkeiten, beim KSSB einen Nachteilsausgleich für den Schüler zu bean- tragen und zu erlangen. 4.3.2 Die Kindsmutter hat gemäss Beschwerdeschrift bewusst auf das Gesuch für einen Nachteilsausgleich verzichtet, weil dieser für die Geschwister nicht korrekt umgesetzt worden sei (S. 384). Die Kindsmutter hat somit, wie oben ausgeführt, durchaus über die Möglichkeit und Mittel verfügt, den Nachteilsausgleich anzupassen, aber bewusst darauf verzichtet. 4.3.3 Die fehlende Anmeldung zum Nachteilsausgleich ist gemäss Besprechungsproto- koll zwischen der Prorektorin, dem Schüler, dessen Mutter, der Lehrerin, der Stellvertre- terin und dem Klassenlehrer vom 24. Juni 2025 thematisiert worden. Der Schüler will demnach keinen Nachteilsausgleich beantragt haben, weil er es nicht für relevant oder notwendig erachtet hat. Die Mutter ergänzt, die Einforderung eines offiziellen Papiers hätte ein Jahr oder mehr gedauert. Sie könne ferner die Lehr- und Fachpersonen von früher nicht mehr ausfindig machen (S. 34). Der Beschwerdeführer hat auch gemäss diesem Protokoll über die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu verlangen, Kenntnis gehabt und darauf verzichtet. Es dauert im Übrigen, wie mittlerweile festgestellt, nicht ein Jahr, um den Nachteilsausgleich zu erhalten. 4.3.4 Der Schüler beanstandet bereits im Juni 2023, die Sprachbeeinträchtigung sei dem Lehrer bewusst gewesen und deswegen werde sei die Gleichbewertung mit ande- ren Schülern eine Diskriminierung. Er fordert demnach, angepasst behandelt zu werden (S. 516). Der Lehrer erklärt ihm daraufhin, er müsse ein entsprechendes Gesuch stellen (S. 517). «Solange du nicht von mündlichen Prüfungen befreit bist, muss ich für dich dieselben Bewertungsstandards anwenden wie für alle anderen» (S. 516). Der Schüler weiss also auch aufgrund dieses Dialogs, dass er ein entsprechendes Gesuch stellen muss. 4.4 Die vorgenannten Akten beweisen hinreichend, dass der Beschwerdeführer oder, soweit er noch minderjährig war, seine Mutter, auf die Einforderung eines ohne Weiteres möglichen Nachteilsausgleichs bewusst verzichtet hat. Der Schüler, welcher auch in
- 18 - einem anderen Fall mit Hinweis auf seine Einschränkung eine bessere Note verlangt hatte, hat sich diese Unterlassung selbst zuzurechnen. Es liegt in seiner Selbstverant- wortung, die er durchaus wahrnehmen kann. Eine Diskriminierung liegt nicht vor. 5. 5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre- ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Die Kosten set- zen sich gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Letztere beträgt für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Sie wird aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads auf Fr. 1 500.00 festgesetzt und dem grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (vgl. untern E. 5.3). Relevante Auslagen sind keine entstanden. 5.2 Den obsiegenden Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisatio- nen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es liegt kein Grund für eine Ausnahme vor. 5.3 Der Beschwerdeführer hat auch den vorinstanzlichen Entscheid um unentgeltlichen Rechtsbeistand angefochten. Das damalige Gesuch ist, anders als in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde behauptet (S. 335) am 30. Juli 2025 nicht gutgeheissen worden (S. 256). Das am 15. Juli 2025 eingeleitete Verfahren wirkt jedoch gemäss obigen Aus- führungen nicht aussichtslos. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids ist demzufolge auf- zuheben und die Anwältin ist auch für das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen. 5.4 Der unentgeltliche Rechtsbeistand erhält im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei eine Entschädigung vom Gemeinwesen (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird durch die Bestim- mungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge- richts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) gere- gelt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand erhält, über die Rückzahlung der berechtigten Auslagen hinaus ein Honorar, welches 70 % des in den Art. 31 bis 40 GTar
- 19 - vorgesehenen Pauschalhonorars entspricht. Er hat jedoch im Minimum Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäss der durch das Bundesgericht festgelegten Rechtsprechung (Art. 30 Abs. 1 GTar). Das Honorar beläuft sich im Verwaltungsbe- schwerdeverfahren zwischen 550.00 bis 8'800.00 Franken und im Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.00 und Fr. 11’000.00. Die Natur und Bedeu- tung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufge- wandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei sind dabei zu berücksichtigen (Art. 27 ff. und Art. 39 GTar). Eine Reduktion auf 70 % des Pauschalhonorars ist beim unentgelt- lichen Rechtsbeistand möglich, im Minimum muss aber eine angemessene Entschädi- gung gemäss der durch das Bundesgericht festgelegten Rechtsprechung zugesprochen werden (Art. 30 Abs. 1 GTar). Die Entschädigung der Offizialanwältin aus der Staats- kasse des Kantons Wallis zu entrichten ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR; Art. 10 Abs. 1 und 3 VRG). 5.5 Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarliste eingereicht. Das Verwaltungsbe- schwerdeverfahren umfasst eine Beschwerde von 10 Seiten plus eine Replik von 8 Sei- ten. Der Beschwerdeführer hat ausserdem erstinstanzlich eine Wiedererwägung gefor- dert. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist 13 Seiten gross, wobei neben dem Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zusätzlich eine vorsorgliche Massnahme und ein An- trag auf Revision zu beurteilen gewesen sind. Es liegen folglich insgesamt eine unge- wöhnliche Anzahl Schriftenwechsel vor, welche jedoch teils vom Schüler initiiert worden sind. Die Advokatin hat aber auch dessen Rechtsschriften zur Kenntnis nehmen müssen. Die Advokatin hat vor Kantonsgericht teilweise von ihrer Vorarbeit im Beschwerdever- fahren profitieren können. Das Dossier umfasst mehr als 600 Seiten. Eine Entschädi- gung von Fr. 3'000.00 für sämtliche eingeleiteten Prozesse erster und zweiter Instanz erscheint insgesamt gerechtfertigt.
- 20 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird mehrheitlich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids ist aufzuheben. Rechtsanwältin Alexandra Lengen wird auch für das erstinstanzliche Verfahren zur Offizialanwältin ernannt. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt.
Die Offizialanwältin wird mit insgesamt mit Fr. 3'000.00 vom Fiskus entschädigt.
Die Gerichtskosten und die Entschädigung an die Offizialanwältin werden X _________ in Rechnung gestellt, sobald sich seine wirtschaftliche Situation ver- bessert. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, der Dienststelle für Unterrichtswesen und dem Staats- rat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 16. Februar 2026